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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

Keezbikes36 Inhaberin Janine Schreck 

Friedenstraße 28                                                  sowie Gewerbehof Neubeeren Halle 7/5 

12107 Berlin                                                                          14979 Großbeeren 

 

  1. Geltungsbereich 

       a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der der Firma Keezbikes36 sowie deren Vertreter nachstehend „Auftragnehmer“ genannt, nach diesem Vertrag mit ihrem Vertragspartner nachstehend „Auftraggeber“ genannt. 

b. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden. 

2. Vertragsgegenstand Reparatur, Handel und Fahrzeugunterstellung 

       a. Reparatur: Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit Fahrzeuge und Fahrzeugteile. Nach deren Überprüfung wird der Auftragnehmer nach Absprache mit dem Auftraggeber die Fahrzeuge und Fahrzeugteile reparieren. 

       b. Eine genaue Bezeichnung der Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Spezifika der Handhabung sowie der Funktionalität werden auf einem gesonderten Auftragszettel festgelegt. 

       c. Der Auftragnehmer erstellt zu diesem Zweck einen Auftragszettel, der den Erhalt der Fahrzeuge und Teile bestätigt.  

       d. Liegt ein schriftlicher Auftragszettel vor, so ist dieser für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer Bestätigung des Auftragnehmers. Wenn sich durch das Ausführen des Auftrages weitere notwendige Reparaturen des Fahrzeuges ergeben, die vorher nicht ersichtlich waren, wird der Auftragnehmer sich die Erlaubnis zur Durchführung vom Auftraggeber bestätigen lassen. 

       e. Handel: In Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma Keezbikes36 30 Kalendertage gebunden.  

       f. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege oder telefonisch, wird Keezbikes36 den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragsbestandteil wird von Keezbikes36 gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. 

      g. Technische Änderungen sowie produktionsbedingte und drucktechnische Änderungen/Abweichungen in Stückzahl, Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 

      h. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Keezbikes36. Lehnt der Auftragnehmer nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.  

      i. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. 

       j. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 

      k. Fahrzeugunterstellung: Der Auftragnehmer stellt Platz für die Überwinterung des Fahrzeuges im Rahmen der Bedingungen der AGBs dem Auftraggeber zur Verfügung. Der Auftraggeber überlässt das Fahrzeug zusammen mit dem Fahrzeugschlüssel in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers. 

3. Zustandekommen des Vertrages 

       a. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. 

       b. Der Auftraggeber bestätigt den Auftrag mündlich oder schriftlich. 

       c. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen. 

4. Vergütung 

       a. Die erbrachte Leistung wird, bei der Reparatur nach dem zeitlichen individuellen Aufwand, zu der jeweils aktuellen Preisliste vergütet.  

      b. Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. 

      c. Auf Verlangen des Auftragsgebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. 

      d. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages mit Fahrzeugteilen, Arbeiten und Preisen. Der Auftragnehmer ist an diesem Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. 

      e. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden. 

      f. Sämtliche Zahlungen sind bei Abholung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß Diskontsatz Überleitungsgesetz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. 

     g. Sämtliche Leistungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 16%.  

     h. Die Gebühr für die Unterstellung der Fahrzeuge im Winter beträgt derzeit 25 Euro/ Monat und beinhaltet die Batteriepflege, die Unterbringung des Fahrzeuges an einem trockenen und sicheren Ort sowie die kurze Durchsicht bei Saisonstart.  

5. Unternehmerpfandrecht 

     a. Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht dem Auftragnehmer wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in dessen Besitz gelangten Geräten und Sachen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

6. Abnahme 

     a. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung oder die Lieferung durch den Zulieferer informiert. Die Abnahme soll im Betrieb des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.  

     b. Der Auftraggeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen. 

7. Sachmängelhaftung 

     a. Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB, nicht jedoch für Vorschäden und solche Schäden, die daraus entstehen. Schlagen 0-2 Versuche des Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, verhältnismäßig zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.  

8. Haftung 

     a. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für leichte fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.  

      b. Die Regelung des vorstehenden Absatzes 8.a. erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzuges oder Unmöglichkeit. 

       c. Die KFZ-Einstellung erfolgt auf Gefahr des Mieters im Rahmen des Kfz- Versicherungsschutzes. Für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht worden sind, besteht keine Haftung durch den Auftragnehmer. Etwaige Schadensersatzforderungen, die vom Mieter geltend gemacht werden, hat dieser unverzüglich und noch vor der Abfahrt beim Auftragnehmer anzuzeigen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer frei bei Schäden höherer Gewalt sowie bei Schäden durch innere und äußere Unruhen, Kriegsereignisse und elementare Naturkräfte. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt. 

9. Gerichtsstand 

       a. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. 

       b. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt für Inlands- und Auslandskunden gleichermaßen. 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. 

10. Sonstige Bestimmungen 

        a. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 

        b. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 

11. Salvatorische Klausel 

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksamen Bestimmungenen soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. 

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